Informationen zum Verbrennen von Schlagabraum (Daxenfeuer)
26.06.2020
Seit dem 01. Januar 2018 müssen Daxen- oder Schwendfeuer nicht mehr bei der zuständigen Leitstelle gemeldet werden.
Aus diesem Grund sind Sie als Verantwortlicher zu erhöhter Sorgfaltspflicht angehalten und müssen gemäß Art. 17 Abs. 4 (1) BayWaldG unter anderem folgende Punkte beachten:
– Nur außerhalb von Ortschaften
– nur an Werktagen von 8 bis 18 Uhr
– nicht bei Wind verbrennen
– Bewachung des Feuers von mind. 2 über 16-jährigen Personen mit geeignetem Löschgerät
– Löschen der Glut bei Einbruch der Dunkelheit
Link zum Bayerischen Waldgesetz
www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWaldG
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